Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Freiraum Elsterwerda“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Elsterwerda.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Zweck des Vereins ist
- Die Förderung kultureller Vielfalt
- Förderung von künstlerischer und kultureller Partizipation aller Bürger
- Die Förderung interkultureller und generationsübergreifender Kommunikation sowie sozialer Bildung und dem Ermöglichen von Kultur von allen für alle
- Förderung des bürgerlichen und ehrenamtlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
- Förderung von Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit im städtischen Gemeinwesen
- Förderung der Bürgerbeteiligung
- Förderung von Bildungsarbeit im kulturellen, politischen, ökologischen und sozialen Bereich
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge
(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Organisieren und Durchführen von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen
2. Durchführen von Workshops, offene Mitmachwerkstätten, Vorträgen, Lesungen, Ausstellungen, Seminare, Infoveranstaltungen, Vorführungen und künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen, die Plattformen für den Austausch sein sollen
3. Stärkung der Kooperation zwischen öffentlichen Einrichtungen und Akteuren der Zivilgesellschaft durch Beratung und Partizipation an Projekten
4. Einbindung des soziokulturellen und ehrenamtlichen Engagements von Jugendlichen und Erwachsenen
5. Schaffung von Rahmenbedingungen und Freiraum für kulturelle und künstlerische Eigeninitiative verschiedener dem Satzungszweck entsprechender Gruppen
6. Projektarbeit mit Migranten, Flüchtlingen und Bürgern für ein verständnisvolles Miteinander
7. Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Rahmen der Projekte sowie Erstellen von Publikationen und Präsentationen im Sinne der Vereinszwecke
8. Erwerb und Weitergabe von Informationsmaterial zu den thematischen Schwerpunkten des Vereins
9. Förderung der Mitgestaltung des öffentlichen Raums
10.generationsübergreifende kulturelle und soziokulturelle Arbeit zur Belebung der Stadt
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Mitgliedern können Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeit in der gesetzlich erlaubten Höhe gezahlt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche
Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über
die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und
Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die
Beitragsordnung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger
Grund vorliegt.
§ 5 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit
einem weiteren Vorstandsmitglied.
(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5.000 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(5) der Vorstand ist verantwortlich für:
1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.
§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die
Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische
Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der
nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste
Geschäftsjahr,
4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die
Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden
Beschlussfassungen beizufügen. E-Mail oder andere E- Form erfüllt diese Schriftformerfordernis.
(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher
Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
¾ der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4
beschlossen werden.
(4) Bei Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereins müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung nach Absatz 2 einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der Mitglieder voll beschlussfähig.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der
Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In
dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über
Satzungsänderungen entschieden werden.
Die Ladungsmodalitäten entsprechen §8(2) Satz 3 und 4.
§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren
(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung ist das Vereinsvermögen an
einen gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu
verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden zwei Vereinsmitglieder bestellt.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Elsterwerda, den 27.02.2015