Satzung

 

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

 

(1) Der Name des Vereins lautet „Freiraum Elsterwerda“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Elsterwerda.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Zweck des Vereins ist

 

-       Die Förderung kultureller Vielfalt

-       Förderung von künstlerischer und kultureller Partizipation aller Bürger

-       Die Förderung interkultureller und generationsübergreifender Kommunikation sowie sozialer Bildung und dem Ermöglichen von Kultur von allen für alle

-       Förderung des bürgerlichen und ehrenamtlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

-       Förderung von Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit im städtischen Gemeinwesen

-       Förderung der Bürgerbeteiligung

-       Förderung von Bildungsarbeit im kulturellen, politischen, ökologischen und sozialen Bereich

-       Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

-       die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und für Flüchtlinge

 

 

(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

1. Organisieren und Durchführen  von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen

2. Durchführen von Workshops, offene Mitmachwerkstätten, Vorträgen, Lesungen, Ausstellungen, Seminare, Infoveranstaltungen, Vorführungen und künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen, die Plattformen für den Austausch sein sollen

3. Stärkung der Kooperation zwischen öffentlichen Einrichtungen und Akteuren der Zivilgesellschaft durch Beratung und Partizipation an Projekten

4. Einbindung des soziokulturellen und ehrenamtlichen Engagements von Jugendlichen und Erwachsenen

5. Schaffung von Rahmenbedingungen und Freiraum für kulturelle und künstlerische Eigeninitiative  verschiedener dem Satzungszweck entsprechender Gruppen

6. Projektarbeit mit Migranten, Flüchtlingen und Bürgern für ein verständnisvolles Miteinander

7. Öffentlichkeits- und Pressearbeit im Rahmen der Projekte sowie Erstellen von Publikationen und Präsentationen im Sinne der Vereinszwecke

8. Erwerb und Weitergabe von Informationsmaterial zu den thematischen Schwerpunkten des Vereins

9. Förderung der Mitgestaltung des öffentlichen Raums

10.generationsübergreifende kulturelle und soziokulturelle Arbeit zur Belebung der Stadt

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht

in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Den Mitgliedern können Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeit in der gesetzlich erlaubten Höhe gezahlt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche

Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über

die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und

Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die

Beitragsordnung.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden,

wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger

Grund vorliegt.

 

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten

Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch den ersten Vorsitzenden jeweils zusammen mit

einem weiteren Vorstandsmitglied.

(4) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5.000 € sind für den Verein nur

verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.

(5) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

5. die Buchführung,

6. die Erstellung des Jahresberichts,

7. die Vorbereitung und

8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die

Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische

Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der

nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr,

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die

Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von

zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden

Beschlussfassungen beizufügen. E-Mail oder andere E- Form erfüllt diese Schriftformerfordernis.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher

Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von

¾  der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4

beschlossen werden.

(4) Bei Satzungsänderung und bei Auflösung des Vereins müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein. Sind weniger als 50 % der Mitglieder anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung nach Absatz 2 einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der Mitglieder voll beschlussfähig.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der

Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der

Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In

dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über

Satzungsänderungen entschieden werden.

Die Ladungsmodalitäten entsprechen §8(2) Satz 3 und 4.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung ist das Vereinsvermögen an

einen gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu

verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden zwei Vereinsmitglieder bestellt.

 

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

 


Elsterwerda, den 27.02.2015